Die Pflichtversicherung nach § 7a GüKG für Frachtführer, Spediteure und Kurierdienste: Absicherung Ihrer Haftung für Güter- und Verspätungsschäden – national nach HGB, grenzüberschreitend nach CMR. Beantworten Sie die folgenden Fragen – wir prüfen Ihren Bedarf unabhängig und erstellen Ihnen ein persönliches Angebot.
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Ja. Nach § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) muss jeder Unternehmer, der gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) betreibt, eine Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden abschließen und aufrechterhalten. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 € je Schadensereignis. Der Versicherungsnachweis muss bei jeder Beförderung im Fahrzeug mitgeführt werden – ohne gültigen Nachweis drohen Bußgelder und der Verlust der Güterkraftverkehrserlaubnis.
Die Verkehrshaftungsversicherung schützt den Frachtführer oder Spediteur: Sie deckt dessen gesetzliche und vertragliche Haftung für Schäden an fremdem Transportgut. Die Warentransportversicherung (Cargo) schützt dagegen den Eigentümer der Ware und ersetzt Schäden unabhängig davon, ob den Transporteur ein Verschulden trifft. Beide Versicherungen ergänzen sich – die eine ersetzt die andere nicht.
Die gesetzliche Haftung des Frachtführers ist bei nationalen Transporten nach § 431 HGB und bei grenzüberschreitenden Transporten nach Art. 23 CMR auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Rohgewicht begrenzt – umgerechnet grob rund 10 € je Kilogramm, wobei der SZR-Kurs täglich schwankt. Bei leichten, hochwertigen Gütern wie Elektronik oder Pharmazeutika liegt der tatsächliche Warenwert oft deutlich darüber. Auftraggeber verlangen deshalb häufig eine erweiterte Werthaftung – ob die Police das abdeckt, sollte regelmäßig geprüft werden.
Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit – etwa grob mangelhafter Ladungssicherung oder dem Abstellen eines beladenen Lkw auf einem unbewachten Parkplatz trotz bekannter Diebstahlgefahr – entfallen die gesetzlichen Haftungsgrenzen: Der Frachtführer haftet unbeschränkt in voller Schadenhöhe. Viele Standarddeckungen begrenzen die Entschädigung für solche Fälle auf feste Summen. Ob diese Grenzen zu den transportierten Warenwerten passen, ist einer der wichtigsten Prüfpunkte einer Verkehrshaftungspolice.
Der Einsatz von Subunternehmern befreit nicht von der eigenen Haftung: Gegenüber dem Auftraggeber haftet der Hauptfrachtführer auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen. Ob und zu welchen Bedingungen Subunternehmer-Verkehre mitversichert sind, regeln die Vertragsbedingungen – meist muss der Einsatz angezeigt werden. Zusätzlich empfiehlt es sich, von jedem Subunternehmer einen gültigen eigenen Versicherungsnachweis nach § 7a GüKG einzufordern.
Die gesetzliche Versicherungspflicht nach § 7a GüKG gilt erst für Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger. Die Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach dem Handelsgesetzbuch besteht aber unabhängig von der Fahrzeuggröße – auch ein Kurierdienst mit Transportern haftet für beschädigte oder verlorene Sendungen. Eine freiwillige Verkehrshaftungsversicherung ist deshalb auch für KEP-Dienste dringend empfehlenswert und wird von vielen Auftraggebern vertraglich verlangt.